Mal wieder ein bischen Werbung

  • Und wo wir jetzt so schön wieder ontopic sind... :O


    Michael


    §6 Abs.7 FeV (Fahrerlaubnisverordnung)

    Zitat

    Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt.


    Anlage 3 (zu §6 Abs.7) FeV in Auszügen

    Zitat

    Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern


    Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und dem Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt:


    Es folgt eine Tabelle mit allen wichtigen Angaben. Wollte die eigentlich auch zitieren, aber kann die hier leider nicht annähernd lesbar darstellen, also nur der wichtige Inhalt:
    Paar Spalten (Fahrerlaubnis-klasse (alt), Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis, unbeschränkte Fahrerlaubnis-klassen (neu), Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9), weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)
    Bei "Fahrerlaubnis-klasse (alt)"=3 steht in der Spalte "Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)" in allen Zeilen "CE 79 (C1E>12.000kg, L<=3), T". T hat nicht zu interessieren, weil Landwirtschaft.


    Dazu aus Anlage 9 FeV:


    Bisher noch keine Höchstgrenze, aber:
    §42 Abs.1 StVZO

    --> 18,7t durchgehend gebremst


    Da hab ich neulich aber wieder Mist geschrieben, das ist nämlich nicht die Höchstgrenze, ich hatte mich schon gewundert, daß das nicht den von mir gefundenen 18,5t entspricht... Also:


    Eine Doppelachse mit einem Achsabstand von nicht mehr als einem Meter zählt als einfache Achse, daraus ergibt sich:
    §34 Abs.4 StVZO

    Das hab ich eben erst gefunden, erklärt die von mir weit oben erwähnten und persönlich missverstandenen 18,5t zGM des Zuges.


    Ich hoffe, das ist ungefähr verständlich.
    Sollte Bedarf bestehen, kann ich mal sehen, ob ich Dir noch den kompletten Gesetzestext auf Papier oder als pdf zukommen lassen kann. Denke aber nicht, daß das nötig ist, da jede zuständige Stelle den Kram eigentlich haben sollte. Wenn Du also weißt, wo was steht, dann müsste man das der Behörde schnell klarmachen können.