2.Verordnung zu Änd.der FZV .... Kurzeitkennzeichen

  • Nach § 16 wird folgender
    § 16a
    eingefügt:
    „§ 16a
    Probefahrten und
    Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
    (1)
    Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe
    -
    oder Überführungsfahrten in
    Betrieb gesetzt werden, wenn
    1.
    es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
    2.
    eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug
    -
    Haftpflichtversicherung besteht und
    3.
    es ein Kurzzeitkennzeichen führt.
    Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von
    Satz 1 nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen
    Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der
    Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk
    durchgeführt werden. Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder
    Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vor dem Ablauf
    der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Satz 1 ohne einen
    Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur
    nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt
    werden. Wird dem Fahrzeug gemäß Nummer 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII zur
    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Untersuchung und Prüfung nach § 29
    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen
    abweichend von den Sätzen 1 und 3 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur
    festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten
    Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück
    durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die gemäß Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage
    VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher eingestuft wurden,
    findet Satz 4 keine Anwendung.
    Die Beschränkungen nach den Sätzen 2 und 3 sind in dem Fahrzeugschein für
    Kurzzeitkennzeichen zu vermerken.



    also:
    umgebaute autos nur noch auf direktem weg zur prüfstelle, keine probefahrt mehr möglich

  • Wann entspricht denn ein Fahrzeug "einem genehmigten Typ"? Wenn zum Bleistift n T2 mit 2.8, von denen es ja zugelassene gibt, ist das dann ein genehmigter Typ, obwohl nicht werksmäßig so ausgeliefert?

  • Aber, mal ohne konkretes Beispielfahrzeug, was genau definiert "einem genehmigten Typ entspricht" bzw. was ist ein "genehmigter Typ"?

  • Michael, ich meine das ist die Typgenehmigung die in den (alten) KFZ-Briefen rechts in dem kleinen ausklappbaren Teil sichtbar waren...


    Bin im Büro - von daher momentan nichts einsehbar - später dann mehr...


    Gruß
    Jürgen

    Einmal editiert, zuletzt von jawolf30 ()

  • Das würde ja bedeutet, wenn ich z. B. eine Ente mit Käferblinkern ausrüste ( was Anno 82 laut AAS jedenfalls eintragungspflichtig war, besseres Beispiel fällt mir grad nicht ein), dürfte ich nicht mehr mit KZKZ rumfahren, weil nicht mehr der ursprünglichen ABE entsprechend?


    naja, ich fahr ja prinzipiell nur Okinalfahrzeuge :thumbsup:

  • Der Typ ist doch erstmal genehmigt. Woher sollst du denn wissen, dass das Käferblinker oder so sind? ;-) Schwieriger wird es in der Tat mit Importfahrzeugen bzw. Fahrzeugen, die so alt / selten sind, dass es keine allgemeine Betriebserlaubnis mehr dafür gibt und / oder keine deutschen Papiere mehr vorhanden sind. Importfahrzeuge lassen sich über Exportkennzeichen des ausführenden Landes vielleicht lösen oder werden eh mit dem Anhänger geholt, dann also in den meisten Fällen egal. Nur Weiterverkauf wäre dann wohl auch nur mit HU oder Anhänger möglich. Also doofe neue Regelung. Mit den seltenen / alten Fahrzeugen sieht es genauso öde aus. So ist die Regelung also noch nicht akzeptabel für Oldie-Fahrer.

  • Neben dem ganzen Paragraphenchinesisch lese ich hier eine wesentliche Aufweichung der ursprünglich durch den Bundesrat gewunkenen Gesetzesänderung:

    es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist


    Heisst für mich: ein seit 25 Jahren stillgelegtes Fahrzeug darf mit KzKz bewegt werden, solange es eine Typgenehmigung hat oder in der Vergangenheit für Umbauten schon eine Einzelgenehmigung erteilt wurde.
    Ein umgebautes Fahrzeug, bei dem folglich die Typgenehmigung erloschen ist und noch keine Einzelabnahme erfolgt ist, darf nicht bewegt werden.


    Niemals typgenehmigungsfähige Fahrzeuge werden aus dem Verkehr gehalten und mehr oder weniger originale Fahrzeuge dürfen mit KzKz weiter fahren, so wie bisher.
    Kann ich mit leben, denn damit darf z.B. dieser Batmobil-Granada nicht mehr mit KzKz gefahren werden. Ja, ich weiss: Bei Motorumbauten (nicht -tausch!) gilt das Gleiche, auch hier ist die Typgenehmigung erloschen. Und bei einer Ente mit Käferblinkern auch ... Aber nun scheißt Euch mal nicht so an, darum geht es doch in der Sache gar nicht!

  • Wie ich schon schrieb: wird sicher ein Problem, wenn Papiere nimmer auffindbar sind oder man ein importiertes Fahrzeug kauft.

  • Es ist anscheinend beschlossen:


    Ab April: Kurzzeitkennzeichen nur noch mit gültiger HU


    Ab dem 1. April 2015 gelten verschärfte Regeln für die Erlangung eines Kurzzeitkennzeichens
    (Fünftages-Kennzeichen, gelber rechter Rand). Künftig wird dieses nur
    noch für Fahrzeuge mit gültiger Hauptuntersuchung ausgegeben. Auch
    werden nun die Fahrzeugdaten von der Zulassungsstelle in den Schein
    eingetragen um Missbrauch und Doppelnutzung zu vermeiden.


    Immerhin eine positive Neuerung gibt es aber auch: Kurzzeitkennzeichen
    können nun von jeder beliebigen Zulassungsstelle ausgegeben werden. So
    kann man diese nun beim Fahrzeugkauf direkt vor Ort beziehen
    (vorausgesetzt die Zulassungsstelle ist zu diesem Zeitpunkt
    geöffnet...).
    Link

  • Nuja. Mit gültiger HU kannste den Koffer auch gleich zulassen. Quasi braucht kein Mensch mehr Kurzzeitplatten.