Nach § 16 wird folgender
§ 16a
eingefügt:
„§ 16a
Probefahrten und
Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
(1)
Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe
-
oder Überführungsfahrten in
Betrieb gesetzt werden, wenn
1.
es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
2.
eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug
-
Haftpflichtversicherung besteht und
3.
es ein Kurzzeitkennzeichen führt.
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von
Satz 1 nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen
Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der
Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk
durchgeführt werden. Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder
Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vor dem Ablauf
der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Satz 1 ohne einen
Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur
nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt
werden. Wird dem Fahrzeug gemäß Nummer 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII zur
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Untersuchung und Prüfung nach § 29
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen
abweichend von den Sätzen 1 und 3 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur
festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten
Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück
durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die gemäß Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage
VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher eingestuft wurden,
findet Satz 4 keine Anwendung.
Die Beschränkungen nach den Sätzen 2 und 3 sind in dem Fahrzeugschein für
Kurzzeitkennzeichen zu vermerken.
also:
umgebaute autos nur noch auf direktem weg zur prüfstelle, keine probefahrt mehr möglich