Meine Große will einen kleine Wohnung mieten (in Leipzig) und hat nun einen Mietvertrag vorliegen,
wo ihr (und auch mir) einige Sachen etwas seltsam vorkommen.
Ich hab meinen letzten Mietvertrag zu DDR- Zeiten abgeschlossen
und bin da nicht wirklich auf dem laufenden.
Vielleicht ist das ja auch alles "normal" ???
Hab die Sätze mal rauskopiert:
* Der Vermieter ist berechtigt, die Betriebskosten von mehreren Grundstücken,
die gemeinsam verwaltet werden und sich in räumlicher Nähe befinden,
gemeinschaftlich in einer Abrechnungs- und Wirtschafseinheit umzulegen.
*Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Stromkosten für Beleuchtung, Heizung, Warmwasser, Gegensprechanlage,
Aufzug und sonstige haustechnischen Anlagen durch Zwischenzähler zu erfassen.
Die Stromkosten für Heizung und Warmwasser, insbesondere Betriebsstrom Heizungsanlage/Warmwasserversorgungsanlage
oder Übergabestation, dürfen mit 3 % der Brennstoffkosten oder 50 % der für den betreffenden Zähler anfallenden Kosten geschätzt werden.
*Die Mietparteien vereinbaren, dass für 1 Jahr das Mietverhältnis von keiner Seite gekündigt werden kann.
Hiervon ausgenommen ist das Recht auf eine außerordentliche fristlose Kündigung.
*Der Mieter hat Instandhaltungskosten für alle mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen,
die dem häufigen Gebrauch unterliegen, wie Fenster- und Türbeschläge, Rollläden (Gurt und Hufwickler),
Lichtschalter, Steckdosen, Sicherungen und Klingeltaster, Schlösser, Wasserhähne, Heizkörperventile,
Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken, Öfen, Herde, Thermen und ähnlichen Einrichtungen zu tragen.
Die Kosten sind auf Reparaturmaßnahmen bis 85,00 EUR je Maßnahme begrenzt
und dürfen im Jahr insgesamt den Betrag von 8 % der Jahresnettomiete nicht überschreiten.
*Der Mieter übernimmt die während der Mietdauer je nach dem Grad der Abnutzung erforderlich werdenden Schönheitsreparaturen.
*Mietminderungsansprüche stehen dem Mieter nur bei wesentlichen Beeinträchtigungen der Nutzungsfähigkeit der Mietsache zu.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 536 ff BGB. Gegenüber Mietzinsforderungen kann der Mieter nur aufrechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er diese Absicht dem Vermieter mindestens 1 Monat vor Mietzinsfälligkeit
in Textform angezeigt hat. Im Übrigen kann ein Aufrechnungsrecht gegenüber Forderungen des Vermieters nur mit Ansprüchen
nach §§ 536 und 536 a BGB oder unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen ausgeübt werden.
*Das Mietverhältnis kann jederzeit im beiderseitigen Einvernehmen durch Mietaufhebungsvertrag beendet werden.
*Aufgrund der hochwertigen Sanierung sowie Vorinstallation der notwendigen Gegenstände / Badeinrichtungen
(z.B. Spiegel, Seifenspender, Toilettenpapierhalter etc.), ist der Mieter verpflichtet weder die Fliesen im Bad
noch den Fliesenspiegel in der Küche anzubohren.
Des Weiteren befinden sich in der Wand zwischen Küche und Bad verschiedene Steigleitungen und Abflussrohre.
Bei Bohrungen ist grundsätzlich der Vermieter zu befragen.
Um die Innendämmung der Außenwände nicht zu beschädigen, ist der Mieter verpflichtet
auch in diesem Fall vorher den Vermieter für Bohrungen zu konsultieren / zu befragen.