Fragen zum Mietvertrag

  • Meine Große will einen kleine Wohnung mieten (in Leipzig) und hat nun einen Mietvertrag vorliegen,
    wo ihr (und auch mir) einige Sachen etwas seltsam vorkommen.
    Ich hab meinen letzten Mietvertrag zu DDR- Zeiten abgeschlossen
    und bin da nicht wirklich auf dem laufenden.
    Vielleicht ist das ja auch alles "normal" ???


    Hab die Sätze mal rauskopiert:



    * Der Vermieter ist berechtigt, die Betriebskosten von mehreren Grundstücken,
    die gemeinsam verwaltet werden und sich in räumlicher Nähe befinden,
    gemeinschaftlich in einer Abrechnungs- und Wirtschafseinheit umzulegen.



    *Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Stromkosten für Beleuchtung, Heizung, Warmwasser, Gegensprechanlage,
    Aufzug und sonstige haustechnischen Anlagen durch Zwischenzähler zu erfassen.
    Die Stromkosten für Heizung und Warmwasser, insbesondere Betriebsstrom Heizungsanlage/Warmwasserversorgungsanlage
    oder Übergabestation, dürfen mit 3 % der Brennstoffkosten oder 50 % der für den betreffenden Zähler anfallenden Kosten geschätzt werden.



    *Die Mietparteien vereinbaren, dass für 1 Jahr das Mietverhältnis von keiner Seite gekündigt werden kann.
    Hiervon ausgenommen ist das Recht auf eine außerordentliche fristlose Kündigung.



    *Der Mieter hat Instandhaltungskosten für alle mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen,
    die dem häufigen Gebrauch unterliegen, wie Fenster- und Türbeschläge, Rollläden (Gurt und Hufwickler),
    Lichtschalter, Steckdosen, Sicherungen und Klingeltaster, Schlösser, Wasserhähne, Heizkörperventile,
    Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken, Öfen, Herde, Thermen und ähnlichen Einrichtungen zu tragen.
    Die Kosten sind auf Reparaturmaßnahmen bis 85,00 EUR je Maßnahme begrenzt
    und dürfen im Jahr insgesamt den Betrag von 8 % der Jahresnettomiete nicht überschreiten.



    *Der Mieter übernimmt die während der Mietdauer je nach dem Grad der Abnutzung erforderlich werdenden Schönheitsreparaturen.


    *Mietminderungsansprüche stehen dem Mieter nur bei wesentlichen Beeinträchtigungen der Nutzungsfähigkeit der Mietsache zu.
    Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 536 ff BGB. Gegenüber Mietzinsforderungen kann der Mieter nur aufrechnen
    oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er diese Absicht dem Vermieter mindestens 1 Monat vor Mietzinsfälligkeit
    in Textform angezeigt hat. Im Übrigen kann ein Aufrechnungsrecht gegenüber Forderungen des Vermieters nur mit Ansprüchen
    nach §§ 536 und 536 a BGB oder unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen ausgeübt werden.



    *Das Mietverhältnis kann jederzeit im beiderseitigen Einvernehmen durch Mietaufhebungsvertrag beendet werden.



    *Aufgrund der hochwertigen Sanierung sowie Vorinstallation der notwendigen Gegenstände / Badeinrichtungen
    (z.B. Spiegel, Seifenspender, Toilettenpapierhalter etc.), ist der Mieter verpflichtet weder die Fliesen im Bad
    noch den Fliesenspiegel in der Küche anzubohren.
    Des Weiteren befinden sich in der Wand zwischen Küche und Bad verschiedene Steigleitungen und Abflussrohre.
    Bei Bohrungen ist grundsätzlich der Vermieter zu befragen.
    Um die Innendämmung der Außenwände nicht zu beschädigen, ist der Mieter verpflichtet
    auch in diesem Fall vorher den Vermieter für Bohrungen zu konsultieren / zu befragen.

  • manche punkte sind zwar nicht schön, aber soweit alles machbar.


    rechtlich nicht saubere punkte sind eh unwirksam, dann greift gesetzliche regelung nach bgb. sehe ich hier aber nicht

    Einmal editiert, zuletzt von OnkelB ()

  • was davon nicht rechtens ist, ist auch nicht gültig. egal ob du das unterschreibst oder nicht

  • der übliche schwachfug...


    bis auf dies - DAS macht mich (sehr) stutzig:


    * Der Vermieter ist berechtigt, die Betriebskosten von mehreren Grundstücken,
    die gemeinsam verwaltet werden und sich in räumlicher Nähe befinden,
    gemeinschaftlich in einer Abrechnungs- und Wirtschafseinheit umzulegen.

  • das geht auch. kenne das aus abrechnungen, dass gwgs ihre gesamten kosten durch alle mieter teilen.


    oder z.b. der hausmeisterdienst der den innehof einer wohnanlage mäht, der schreibt keine rechnung für jeden qm einzeln pro haus. dann würden die mieter kommen, er hat aber an unserem haus nur 16 statt 17,5qm gemäht und 3 statt 4 mülltonnen im juli raus gestellt, weil müllers im urlaub waren.....

  • Sind in der Tat zum Teil komische Formulierungen drin, aber wirklich bedenklich scheint mir nur die erste. Denn Betriebskosten von Gewerbeanlagen sind teilweise erheblich höher als man das so annimmt. Also Vorsicht, wenn da sowas in der Nähe ist. 2.-5. sind relativ normal, obwohl ich meine, dass 3. rechtlich unwirksam ist. Da bin ich aber nicht ganz sicher. Ob 6. rechtlich haltbar ist, ist ebenfalls zu bezweifeln, gegen 7. spricht absolut nichts, denn hier ist das Stichwort das beiderseitige Einvernehmen und 8. scheint irgendwie selbstverständlich.


    Das alles stellt natürlich keine juristische Beratung dar, sondern beruht lediglich auf meinen Erfahrungen als langjähriger Mieter (mit teilweise recht viel Ärger mit den Vermietern) und Mietervereinsmitglied (kann ich übrigens nur empfehlen, da dieser Vermieter es schon etwas genau zu nehmen scheint, ist aber auch sonst nicht schlecht).

  • zu. 3. bei handys oder kreditverträgen machen auch manche 2 oder 10 Jahres Verträge. laufzeitverträge sind nichts außergeöhnliches.
    wobei es in dem fall hier zu ihrem nachteil ist, wenn ein risiko besteht, dass sie es nicht 1 jahr dort aushält. ein vermieter kann sowieso nur aus wichtigem grund oder eigenbedarf kündigen, so einfach ist das auch nicht

  • Das mit den Schönheitsreparaturen ist meines Wissens erst kürzlich aus den entsprechenden Gesetzen "rausgeflogen". Bin mir da aber nicht ganz sicher.


    Was mich viel eher stutzig macht, ist der Reparaturverweis auf THERMEN und Heizkörperventile. Eine Therme gehört zur Heizanlage und ist damit m.E. Vermietersache. Dito für Heizkörperventile. Das kann dann nämlich ganz schön teuer werden, bei 85 EUR je Maßnahme. Und den vielen ggfs. zu maßnahmenden Dingen...


    Aber defintiv wissen tu ich's auch nicht. :dunno:

  • Mietervereinsmitglied (kann ich übrigens nur empfehlen, da dieser Vermieter es schon etwas genau zu nehmen scheint, ist aber auch sonst nicht schlecht).


    Kann ich auch nur m-pfehlen. In der alten Wohnung hats mich net interessiert, weil es schlicht und einfach keine Abrechnungen usw. gegeben hat. Bis dann der Vermieter gestorben ist und der Sohn sich gleich entsprechend eingeführt hat . Nu S_M und neue Behausung. Ergo auch neuer Vertrag mit einigen neuen Verpflichtungen und da jetzt auch Mitglied - wenn die ersten Abrechnungen kommen, werd ich die mal vom Verein prüfen lassen.

  • Naja, nu mal aus Sicht eines Vermieters.


    1. ist nur anwendbar wenn die umliegenden Liegenschaften (Grundstücke und/oder Gebäude) auch vom Mieter genutzt werden dürfen und können. z.B. Wenn ein benachbartes Baugrundstück von den Mietern als Garten genutzt werden darf und kann. Hierfür muss dieser Garten dann aber zur Mietsache gehören. Wäre zu schön wenn ich meinen Mietern die Grundstücksbebenkosten (grunbesitzabgaben, Entwässerung USW.) aufs Auge drücken könnte. :-)


    2. erschließt sich mir nicht und ist ohne Bezugnahme einer Anteilsrechnung (Verhältnis der gemieteten Wohnfläche und Bewohner gegenüber der gesamten Mietfläche und Bewohner) so nicht anwendbar. Für die Umlegung des Verbrauchs muss mindestens eine nachvollziehbare Verhältnisrechnung vorliegen und die von den Mietern gezahlten Nebrnkosten dürfen die Selbstkosten des Vermieters (zuzüglich ggf. anfallender Verwaltungs- und Abrechnungskosten - hierzu zählt nicht die Eigenleistung des privaten Vermieters!) übersteigen.


    3. ist vollkommen legitim, der Vermieter muss langfristig denken und möchte sicher nicht 3Monate vermieten und dann wieder 1 Monat Leerstand haben wenn noch kein Nachmieter gefunden ist. Also, das ist rechtlich in Ordnung und ich mache das auch. Wer mal gesehen hat wie so ne Wohnung nach einem Umzug aussieht will sicher auch nicht 3 Mieterwechsel pro Jahr.


    4. ist vollkommen in Ordnung und bewegt sich innerhalb der gesetzlichen Vorgaben (BGB max 100€ pro Maßnahme und maximal in Höhe 1 Monatsmiete pro Jahr)


    5. bezieht sich auf Schönheitsreperaturen die durch die Abnutzung die durch den Mieter entstehen zu kompensieren. Auch das ist rechtlich in Ordnung, für jeden Mietgegenstand laut BGB so anzuwenden und nach dem normalen Menschenverstand sollte dies selbstverständlich sein.


    6. ist normal. Ihr wollt auch gerne 1 Monat vorher wissen wenn euch der Arbeitgeber das Gehalt kürzt. Der nächste Absatz ist auch vollkommen normal, hier dürfen weitere Ansprüche des Vermieters an den Mieter nicht einfach einbehalten werden, sondern die Kürzung darf nur auf den Mietzins erfolgen.


    7. ist so ok.


    8. liest sich zwar sehr bevormundend, die Wohnung und damit auch die Fließenspiegel sind Eigentum des Hauseigentümers und wenn der nicht will das man bohrt, dann darf man halt nicht. Ich will das auch nicht, da dann die Mieter Regale befestigen, der Nachfolger ein anderes und und und. Dann sieht der 1000€ Fließenspiegel nach fünf Jahren aus wie ein Schweitzer Käse!


    So, nu genug kluggeschissen... Prost

  • Besten Dank für die Tips.
    Schlimm ist, dass diese Schachtelsätze einen zur Verzweiflung treiben.
    Das mit den "Betriebskosten von mehreren Grundstücken" erschließt sich mir trotzdem nicht.
    Wenn also ein halbes Stadtviertel einer Wohnungsgesellschaft gehört, werfen die alles in einen Topf...

  • Das mit den Grundstücken würde mich auch abhalten. Kenne sowas wie gesagt, mit einer danebengelegenen Gewerbehalle von einer Freundin. Das gab viel, viel Ärger.
    Und das mit dem mindestens 1 Jahr Mietdauer. Ich weiß ja nicht, wozu sie nach Leipzig zieht. Studium? Wenn sie im ersten Semester merkt, dass sie das doch nicht packt oder will, dann muss sie die Wohnung trotzdem behalten? Arbeit? Wenn sie den Job verliert, oder direkt versetzt wird, evtl. ins Ausland, muss sie die Wohnung trotzdem behalten? Vermieterinteresse an wenig Fluktuation schön und gut und verständlich, aber ich persönlich würde mich noch n bissl weiter umschauen. So wenig Wohnungen, dass man das direkt unterschreiben muss, gibt es in Leipzig jawohl auch nicht, oder?

  • Thema Bad:
    wenn sich noch keine Regale oder ähnliches drin befinden, darf man meines Wissens bohren. Dabei sollte aber möglichst die Fuge genutzt werden.
    Es gab dazu mal ein Urteil von nem höheren Gericht, so nach dem Motto: Im Bad muß ich auch meine Handtücher aufhängen können, sonst kann ich das Bad nicht als Bad nutzen.
    Günstig ist hier immer eine Rechtschutzversicherung. Kostet zwar paar Euro, aber hilft auch oft. Hier nur schauen, obs Sperrfristen gibt. Und den Vertrag zur Rechtschutz VOR dem Termin zum Mietvertrag machen. Manche gelten nicht für Verträge aus der " Vorzeit".

  • Der Mietvertrag ist zwar nicht schön aber in Ordnung.
    Was mich allerdings stutzig macht, ist das mit den Grundstücken.
    Da würde ich mich echt vorher nochmal erkundigen,
    bevor deine Tochter dies unterschreibt.