Wer Zahlt den Schaden bei einer TüV-Prüfungsfahrt??????

  • watn scheiss.also,HU gibts für alle karren,egal,welches baujahr.AU ab 69,das ist immer noch so.und bei moppeds und landmaschinen bzw. selbstfahrenden arbeitsmaschinen macht man die bremswirkung bei einer fahrprobe.geht ja auch auf nem prüfstand schlecht.
    und bei ner HU ne ausgedehnte probefahrt????never ever.ES SEI DENN,der typ wollte ne andere rad/reifenkombination,oder nen fahrwerk eintragen lassen,was erheblich vom original abweicht.(hat die kiste nicht normalerweise vorn ne starrachse?aufm foto sieht man querlenker und schraubenfedern!)dann kann der prüfer eine probefahrt machen,um festzustellen,wie die fahrdynamik sich ändert bzw. zumutbar ist.hatten wir letztens noch hier,wollte einer seinen audi a6 höherlegen lassen und grössere reifen montieren.DANN dürfen die fahren,sogar slalom und so n zeuch.dann als einzelabnahme und für richtig kohle!

  • @Gonso: Gegenüber dem TÜV ist der Werkstattmitarbeiter ein Vertreter des Halters. Ist aber auch egal.
    Arschkarte hat der Unfallverursacher und das ist in diesem Fall der Fahrer. Die Werkstatt sollte gegen solche Geschichten versichert sein. Insofern hat der Halter Glück, falls er selbst keine Vollkasko abgeschlossen hat, bzw das Fahrzeug noch nicht zugelassen war.
    Die Probefahrt an sich wird sich schön reden lassen, Sinn und Zweck mal aussen vor....

  • Wir meinen wie immer das Gleiche .
    Betriebshaftpflicht ist im roten Händlerkennzeichen mit drinne.

  • Haftpflicht deckt die Schäden gegenüber dritten, aber nicht das Verhältnis Werkstatt zu Kundenfahrzeug. Den Schaden am Fahrzeug deckt sonst nur eine Betriebsvollkasko oder Vollkasko beim roten Schild.

  • Zitat

    HU gibts für alle karren,egal,welches baujahr.

    so ganz lässt mich der Gedanke nich los, muß nachhaken. Also nochmal, Kiste is Bj. 47, HU mit der dazugehörigen Dokumentation was und wie geprüft werden muß ab 51. Mal ausgehend davon, die Kiste wurde oschinol restauriert, nix verbastelt ... Theoretisch kann Kiste ja nu viele Punkte die bei der HU geprüft werden, so nicht erfüllen, weils die damals halt schon längst gab und die Katalogschreiber halt nicht auf alles geachtet haben was da damals schon auf den Straßen unterwegs war. Nach unsrem Stgb § 1 "Keine Strafe ohne Gesetz. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde." Wenn ich also mit ner Kiste vor 51 rumfahre, die eventuell nicht die Kriterien von der HU erfüllt, könnts mir ja egal sein, weils strafrechtlich nicht relevant is, oder? Naja, wahrscheinlich is dem nich so aber das WARUM interessiert mich halt.


    Ist bestimmt keine Frage die zum ersten Mal gestellt wurde aber ich find halt nix drüber ...

  • Hi Matthias, ich würde mal sagen, die Crux ist die:


    Es ist in Deutschland vermutlich schon sehr lange verboten, mit einem nicht verkehrstüchtigen Fahrzeug auf der Strasse herumzugurken. ( Hier läge dann eventuell die Straftat, unabhängig vom Baujahr).


    Was verkehrstüchtig ist, ist ggf. abhängig vom Baujahr und steht dann im wahrsten Sinne des Wortes auf einem anderen Blatt...

  • du meinst also, ohne eine bestandene HU würde das Fahrzeug X Sicherheitsmängel aufweisen. Dann würde man ja pauschal sagen, alle KFZ die vor dem Datum der HU rumgefahren wären, weisen erstmal Sicherheitsmängel auf. Is Käse ne ;) . Ich meine die Einstufung "Sicher" oder "mit Sicherheitsmängel" gabs schon vor dem Prüfkatalog der HU, das wurde ja nicht erst durch diesen Katalog so erfunden.


    Beispielsweise der Punkt


    "Rückspiegel


    â— Zustand
    – Auffälligkeiten
    Ausführung, Anzahl
    – Zulässigkeit â—
    â— Zustand
    Beeinträchtigung der Sicht". Quelle


    Wenn die betreffende Kiste X keinen hatte, weil 1947 halt niemand an sowas gedacht hat, ist die Kiste automitisch verkehrsunsicher und hat keine gültige Erlaubnis am Strassenverkehr teilzunehmen? Kann ja so nich sein, ne .... Die Kisten gabs tausendfach so, sind tausende KM rumgefahren auf aller Welt und sollen erstmal pauschal als Verkehrsunsicher gelten? Quatsch ... Natürlich haben sie diesen Punkt des Prüfkatalogs der HU nicht bestanden, nicht mehr aber auch nicht weniger.
    Natürlich war das mit dem Spiegel nur ein Beispiel und jetzt bitte nicht darauf rumreiten, ihr versteht sicher was ich meine.


    Aber egal, ich denke die Frage juckt hier eh niemand, ich versuchs mal in nem Rechtsforum. Würde mich aber natürlich über andere Gedanken dazu freuen ...

  • Für bestimmte Dinge (Spiegel, Fahrtrichtungsanzeiger ....) gabs Nachrüstungspflicht.
    Für andere gibts Regelungen wie das bei Fahrzeugen vor Baujahr X zu handhaben ist.
    Prinzipiell muß jedes KFZ über 50 cm³ zur HU vorgeführt werden.

  • Also mein Bock ist BJ 36 und ich habe ein Datenblatt bekommen mit dem Vermerk " Bremse In etwa Wirkung prüfen " von daher halte ich es für möglich das an dieser Stelle die Bremse oder das Bremsverhalten wie bei einem Motorrad bei einem Fahrversuch geprüft wird, da reelle Werte nicht erreichbar sind oder vorliegen . . .nur eine Vermutung !

  • in einem anderen bericht über den unfall heisst es, die bremse hätte sich nicht mehr gelöst

  • es gibt sogar motorräder die haben ne ausnahmegenemigung das sie gar kein licht dran haben und trotzdem fahren dürfen :thumbup: .
    sprich nur tagsüber.
    über bremslicht rede ich erst garnicht das muss ich garnicht haben vor baujahr schiessmichtot.
    ebenso wenn sie kein lenkschlos haben wird vermerkt das nen schloss mitgeführt werden muss.
    dann das was blaupunk zb. schreibt.


    zum tüv und muss es dem technischen stand des jeweiligen baujahres entsprechen. eben auch der bremswirkung.......
    und testfahrt machen sie bei mir auch seit kurzem da sollte sich was geändert haben wenn ich mich nicht irre.


    @ blaupunkt: was hast du fürn bock? ich ks200,sb350,bmwr66,und ca.eine66 in teile

  • Mit Bock waren bei mir allerdings 4 Räder gemeint 1936er Chevrolet Standart. Dafür musste ich auch ein rechtes Rücklicht sowie eine Blink und Warnblinkanlage nachrüsten und wie Du schon geschrieben hast, Lenkschloss als " loses Zubehör " mitführen. Jetzt bin ich noch gespannt wie sich die Öltropfen im Gesicht des Tüvprüfers auswirken - der Motor hat keine Simmeringe . . .

  • aha, ich glaub ich hab da was "passendes" gefunden, wen's interessiert.


    Der Punkt is nich die HU bzw. die Prüfkriterien sondern die Gesetzesgrundlage der StVZO und die gibts schon seit rund 1930. Die StVZO sagt :" ... formale und technische Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen für den Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen." und ohne eine Zulassung gibts halt keine Teilnahme am Straßenverkehr und die Zulassung gibts halt erst, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dadurch fallen auch Kisten die vor 1951 die Straße erblickt haben unter den Prüfkatalog der (erst später erlassenen) HU. Klaro könnte man das nun mit Kisten mit EZ vor 1930 weiter treiben aber wer will das schon ...

  • blauer punkt:wenn das technisch so ist ,dann isses halt so.man denke nur an die gute alte "verlustschmierung"vorher nochmal abwischen sollte man wohl trotzdem.

  • Haftpflicht deckt die Schäden gegenüber dritten, aber nicht das Verhältnis Werkstatt zu Kundenfahrzeug. Den Schaden am Fahrzeug deckt sonst nur eine Betriebsvollkasko oder Vollkasko beim roten Schild

    Hoppla!
    Heißt das wenn du das Auto von der Hebebühne schmeißt musst du es selbst bezahlen?