Neue Führerscheinregelungen ab 19.01.2013

  • Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013




    Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen
    teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in
    Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis
    spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind
    dabei von praktischer Bedeutung:



    1. Befristung der Führerscheindokumente
    Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,
    werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.


    Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig
    umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung
    verbunden.


    Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig
    umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.




    2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B
    Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen
    von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)
    unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits
    in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit
    nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,
    eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung
    und Prüfung durchzuführen.


    Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung
    der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu verknüpfen.




    3. Einführung der Klasse AM
    Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst
    zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit
    einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum
    bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen


    M und S.
    Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre
    festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen
    der Verkehrssicherheit verworfen.



    4. Änderungen in Klasse A1
    Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung
    von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis
    von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-
    Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.



    5. Einführung der Klasse A2
    Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung
    von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.



    6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen
    Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.
    Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält
    leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse


    Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den
    Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine
    theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken
    Zweirädern Erfahrung zu sammeln.



    7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger
    Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige
    Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes
    ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird
    bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit
    der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein
    Anhänger mitgeführt werden.


    Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen
    weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten


    Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des
    Besitzstandes zum Führen von Anhängern.



    8. Einführung der Schlüsselzahl 96
    Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen
    eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis
    3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine
    Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,
    die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).



    9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen
    Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige
    Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als
    3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.


    Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)
    wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen
    bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr
    als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg
    nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der
    Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter
    wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.


    Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die
    Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt
    und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m
    beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der
    Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig
    von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so
    viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem
    D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im
    Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,
    wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder
    Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.


    Stand: 17. Januar 2011

    Einmal editiert, zuletzt von Micha-05 ()

  • Hmmm, weiß eigentlich wer, ob es noch diese Regelung gibt, dass der LKW-Führerschein (CE) innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf verlängert werden muss, sonst muss man die Prüfung wiederholen?

  • Zitat

    Hmmm, weiß eigentlich wer, ob es noch diese Regelung gibt, dass der LKW-Führerschein (CE) innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf verlängert werden muss, sonst muss man die Prüfung wiederholen?


    Wird wohl so sein.
    Auf alle Fälle muss man sich ab 50 einer medizinischen Untersuchung unterziehen,
    damit der LKW- Schein nicht verfällt. Also einen Sehtest mit allem drum und dran (Fielmann oder so zählt nicht),
    sowie eine Bescheinigung vom Medizinmann, dass man (wenigstens noch halbwegs) fit ist.
    Hatte ich nämlich erst beim Führerscheinumtausch durch.
    Meine Güte bin ich schon ein alter Sack ... :sinnlos:

  • 8. Einführung der Schlüsselzahl 96
    Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen
    eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis
    3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine
    Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,
    die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).


    Heißt das, dass ich jetzt ohne Hängerführerschein bis 3,5t auslasten kann. Heisst das, dass ich jetzt auch 2 Achsige Hänger fahren darf ohne über 3,5t zu kommen?

  • auch ihr küken mit euren kinderkarten dürft anhänger ziehen, war auch jetzt schon so, aber halt nur so kleine.
    find ich aber gut, sonst müßte ich ja immer fahren wenn der puck hinter dem granada der frau baumelt

  • 3.500 kg zul. Gesamtmasse


    also Gesamtgewicht der möglichen Zuladung


    kommt man schnell drüber
    Rechenbeispiel:
    Granada zulässiges Gesamtgewicht: ca. 2000kg
    leichter Trailer 450kg + 2T Zuladung
    =4450Kg


    paradoxerweise darf man nen leeren Trailer mit 450kg mit dem Kinderführerschein noch nich mal leer fahren (wegen zul. Gesamtmasse)

  • jaja geht nur um ZGG
    aber´n granada mit 2t ZGG 8|


    aber ist wichtig daß mann ordentliches ZGG beim zugfahrzeug hat, denn danach bemißt sich auch wieviel der kinderlappen ziehen darf.

  • Zitat Hmmm, weiß eigentlich wer, ob es noch diese Regelung gibt, dass der LKW-Führerschein (CE) innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf verlängert werden muss, sonst muss man die Prüfung wiederholen?


    Ist so nicht mehr,man muss dieses sogenannte Weiterbildungen haben,und wenn abglaufen,dann war es das,dann hilft nur Neu machen.

  • aber´n granada mit 2t ZGG 8|


    jau, hier audm essex kombibrief abgelesen


    kläre er mich auf, wie funtioniert die rechnung?
    darf der logistikkollege mit seinen jungen jahrn ab diesen monat auch trailer fahrn?
    wenn ja, wie?
    würde dann entsprechendes fahrzeug kaufen :michi:

  • Stimmt, der Zermedes hat auch 2100 zgg hab ich grad gesehen... Bringt wohl nichts. Muss ich wohl trotdem machen den Quatsch.
    Ich fühle mich hier im Forum ausserdem zunehmend von den Goldzahntragenden Opas gemobbt.

  • Wenn Du den Hängerschein machst, also BE dann darfst Du selbstverständlich ein Zugfahrzeug mit 3500Kg Gesamtgewicht und einen Anhänger fahren.
    Bis zu einem Zug-Gesamtgewicht von 12t.
    Mit der Neuregelung B96 darfst Du bis zu einem Zug-Gesamtgewicht von 4250 Kg fahren. Wenn das Zugfahrzeug also ein zGg von2100 Kg hat (nicht mit der Anhängelast verwechseln) dann darfst Du theoretisch einen Anhänger mit zGg von 2150 Kg da dranhängen. Die Anzahl der Anhängerachsen spielen bei den "neuen" Führerscheinen keine Rolle mehr, wernoch ein altes Dokument (rosa oder grauer Lappen) hat darf nach wie vor nur einachsige Hänger (zweiachsigeAnhänger deren Achsabstand unter einem Meter liegt zählen als einachser) ziehen.


    Was mit Klasse B oder B96 nach wie vor nicht erlaubt ist, ist z.B. ein Zugfahrzeug mit 2,5t zGg. und einem leeren Anhänger mit 2t zGg, selbst wenn man mit dem Leergewicht des Anhängers noch unterden erlaubten 3,5t bzw. 4,25t bleibt.


    Bei mir ist es so,das ich nach der Hochzeit wegen der Namensänderung einen neuen Schein beantragen musste.
    Ich habe also jetzt eine Plastikkarte, darf durch den Bestandsschutz alles fahren was man mit Klasse 3 fahren durfte (auch 7,5t-LKW mit Anhänger und Zug-Gesamtgewicht von 18,5t) aber auch mehrachsige Anhänger, weil ja ein neues Dokument mit den neuen Klassen ausgestellt wurde.

  • Nochwas : Für B96 geht man nur zur Fahrschule, bekommt dort eine Bestätigung und geht damit zum Straßenverkehrsamt und lässt seinen Führerschein umschreiben.
    Eine gesonderte Fahrprüfung wie für Klasse BE entfällt.

  • ach das is ja nicht übel, sollte ich mir denn auch mal so´ne plastikkarte besorgen :gruebel:


    och nöö ich denke das was ich hab langt, nutze ich ja eh schon nicht aus

  • heißt ich darf jetzt mit Kinderführerschein bis 4250kg fahren? Cool! Hab eh nur 1900 Anhängelast, also kann ich das voll aufnutzen und muß mir dafür nur bei ner Fahrschule nen Wisch holen, hab ich das richtig verstanden?


    "Was mit Klasse B oder B96 nach wie vor nicht erlaubt ist, ist z.B. ein Zugfahrzeug mit 2,5t zGg. und einem leeren Anhänger mit 2t zGg, selbst wenn man mit dem Leergewicht des Anhängers noch unterden erlaubten 3,5t bzw. 4,25t bleibt."
    Warum das? Das versteh ich nicht...

  • Weil die Regelungen sich immer auf das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns beziehen.
    Beispiel : Auto zulässiges Gesamtgewicht 2,5t, Anhänger zulässiges Gesamtgewicht 2t, leer 500 Kg
    Dann hättest Du, bei voll ausgeladenem Zugfahrzeug und leerem Anhänger zwar nur ein Gewicht von 3t, dürftest es aber trotzdem nicht fahren da das zulässigeGewicht ja bei 4,5t läge. Selbst wenn Dein Zugfahrzeug nur eine Tonne ziehen darf und Du den Hänger nur mit 500 Kg belädst, dann wärst Du mit der Anhängelast im Rahmen, hättest auch nur ein Gewicht von 3,5t, aber das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns läge (rechnerisch) immer noch bei 4,5t. Selbst wenn Du mit der AHK nicht das zGg des Anhängers ziehen darfst.


    Zur Berechnung des Gespanns werden halt immer nur die zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger addiert. Egal ob Du den Hänger voll ausgeladen noch ziehen dürftest (Anhängelast) oder nicht.