Hallo,
vielleicht braucht das mal jemand 8)
Greetz
Jürgen
Die gesetzliche Gewährleistung ist bei Privatverkäufen grundsätzlich NICHT ausgeschlossen.
Das Gesetz differenziert prinzipiell nicht nach gewerblichen und privaten Verkäufen und ebensowenig z.B. zwischen dem Verkauf einer neuen und einer gebrauchten Sache.
Der Verkäufer muss dem Käufer zwei Jahre lang dafür haften, dass bei Gefahrübergang (das ist in der Regel die Übergabe) die Sache mangelfrei war.
Allerdings kann bei einem Kaufvertrag die Mängelverjährung grundsätzlich durch Vertrag beeinflusst werden, d.h. man kann die Frist verkürzen oder verlängern oder auch die Haftung ganz ausschließen.
Es gibt allerdings gewisse Einschränkungen: erklärt der Verkäufer für gewisse Eigenschaften o.ä. eine Garantie oder verschweigt er arglistig einen Mangel, so ist insoweit ein Haftungsausschluss unwirksam.
Gewährleistungsansprüche können bei einem Kauf privat-von-privat nur für solche Mängel geltend gemacht werden, die bei Gefahrübergang auf den Käufer (d.h. bei Übergabe der Kaufsache) bereits vorhanden waren.
Mängel die später auftauchen unterliegen nicht der Gewährleistung.
Der Käufer muss deshalb nachweisen, dass die geltend gemachten Mängel bereits bei der Übergabe der Kaufsache vorhanden waren.
Gelingt ihm dies nicht, so sind Ansprüche aus Gewährleistung ausgeschlossen.