Privatverkäufe und Gewährleistung/Sachmängelhaftung

  • Hallo,


    vielleicht braucht das mal jemand 8)


    Greetz
    Jürgen



    Die gesetzliche Gewährleistung ist bei Privatverkäufen grundsätzlich NICHT ausgeschlossen.


    Das Gesetz differenziert prinzipiell nicht nach gewerblichen und privaten Verkäufen und ebensowenig z.B. zwischen dem Verkauf einer neuen und einer gebrauchten Sache.
    Der Verkäufer muss dem Käufer zwei Jahre lang dafür haften, dass bei Gefahrübergang (das ist in der Regel die Übergabe) die Sache mangelfrei war.


    Allerdings kann bei einem Kaufvertrag die Mängelverjährung grundsätzlich durch Vertrag beeinflusst werden, d.h. man kann die Frist verkürzen oder verlängern oder auch die Haftung ganz ausschließen.
    Es gibt allerdings gewisse Einschränkungen: erklärt der Verkäufer für gewisse Eigenschaften o.ä. eine Garantie oder verschweigt er arglistig einen Mangel, so ist insoweit ein Haftungsausschluss unwirksam.



    Gewährleistungsansprüche können bei einem Kauf privat-von-privat nur für solche Mängel geltend gemacht werden, die bei Gefahrübergang auf den Käufer (d.h. bei Übergabe der Kaufsache) bereits vorhanden waren.
    Mängel die später auftauchen unterliegen nicht der Gewährleistung.
    Der Käufer muss deshalb nachweisen, dass die geltend gemachten Mängel bereits bei der Übergabe der Kaufsache vorhanden waren.
    Gelingt ihm dies nicht, so sind Ansprüche aus Gewährleistung ausgeschlossen.

  • sehr gut !
    edit: vllt machste ja unter Chips&Flips nen Fred mitm Grundkurs Recht und Ordnung :uglybeer::uglybeer::uglybeer:

    Einmal editiert, zuletzt von Coup12345 ()

  • In Deutschland gilt nach wie vor Deutsches Recht - geregelt im BGB.


    hier steht alles detailliert nachzulesen: http://www.knetfeder.de/kleinkariert/recht-eu.html



    ...schreibt das deutsche Recht (nicht erst neu, sondern schon seit Anfang 2002!) eine zweijährige Gewährleistung für alle üblichen Verkäufe vor (§438 BGB).
    http://testberichte.ebay.de/Ga…0QQugidZ10000000017536235


    http://www.falle-internet.de/de/html/ap_rr_garan1.php


    http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung


    Die Sammlung "Volkstümliche Rechtsirrtümer" (VRI)


    Viel Spass beim schmökern
    Jürgen

  • Da will es einer ganz korrekt machen :rolleyes:


    Zitat

    Und nun zu der Rechtlichen Sache das muss leider sein!


    Privat, deswegen keinerlei Garantie und keine Rücknahme Garantie und keine Rücknahme andere als die in der Auktion angebenden Mängel sind dem Verkäufer nach § 442 BGB nicht bekannt. Die Gewährleistung nach § 437 BGB für andere Mängel wird somit nach § 444 BGB ausgeschlossen. Des Weiteren wird keine Garantie für die Beschaffenheit des autos abgegeben.Dies ist eine Versteigerung im Sinne § 156 BGB. Dies bedeutet, dass der Höchstbietende nach § 312d Artikel 4 Absatz 5 BGB kein Rücktrittsrecht genießt. Jeder Bieter erkennt diese Klausel mit Gebotsabgabe an. Durch die neue EU-Ordnung muss ich folgenden Satz dazu schreiben: Der Artikel ist nach bestem Wissen und Gewissen ohne Gewähr beschrieben. Mit der Abgabe eines Gebotes gelten alle Mängel (auch nicht aufgelistete) als akzeptiert. Bitte stellen Sie alle Fragen vor Abgabe eines Gebotes. Eine Rücknahme, Wandlung oder Preisminderung ist ausgeschlossen. Nach Abgabe des Gebotes erklären Sie sich einverstanden und akzeptieren, dass es sich bei dem Angebot um eine Versteigerung im Sinne § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt. Dies bedeutet für den Höchstbietenden, dass er kein Widerrufsrecht gemäß dem Fernabsatzgesetz genießt. Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich auch ausdrücklich damit einverstanden, dass durch den Privatverkauf keine Garantie gewährt wird und Sie auf jegliche Gewährleistung verzichten. D.h. der Artikel wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind ! Ebenso kann der Kaufpreis nachträglich nicht mehr verhandelt werden

  • Das Geschwafel klingt nicht nach schlechten Erfahrungen, sondern nach jemandem, der alles, was er zu dem Thema finden konnte, zusammenkopiert hat und hofft, dass er durch Nennung diverser Paragraphen besonders gebildet erscheint, was ihm aufgrund seiner Grammatik und seines mangelhaften Ausdrucks durchaus misslingt.




    Edith möchte noch feststellen, dass das hier

    Mit der Abgabe eines Gebotes gelten alle Mängel (auch nicht aufgelistete) als akzeptiert.


    darüber hinaus schlichtweg falsch ist. Ein bewusst verschwiegener Mangel gilt als arglistige Täuschung und kann daher durch keine Klausel der Welt gerechtfertigt werden.

    3 Mal editiert, zuletzt von piratte ()

  • im Gegenteil, so eine Formulierung lässt u.U. die gesamte Klausel wegen Unwirksamkeit platzen und der Verkäufer darf auch privat 2 Jahre Gewährleistung geben ;-)

  • Zitat

    Ein bewusst verschwiegener Mangel


    Das müsste dann erstmal nachgewiesen werden,
    was in der Regel schwierig bis unmöglich ist.


    Ich wollte vor Jahren auch mal ein Auto kaufen und hab am Telefon
    extra nochmal nachgefragt, ob es denn auch der Originallack sei.
    "Natürlich ist das der Originallack..."
    Als ich hinkam war kaum die Farbe trocken,
    alles übertüncht..... mit Originallack. :stupid:?(

  • Das stimmt natürlich leider :sad:


    Gilt auch denke ich nur für wie auch immer verneinte Mängel oder zugesicherte Eigenschaften. Wo drunter Dein Originallack allerdings eigentlich fallen müsste.
    Wenn ich aber nicht nach nem bestimmten Schaden frage und mir der Verkäufer daher auch nichts dazu sagt, ist das vermutlich auch keine arglistige Täuschung. Wenn ich ihn aber frage, ob da ein bestimmter Schaden vorliegt und er das verneint, es jedoch eigentlich besser wissen müsste (z.B. selbst zurechtgepfuscht), ist das m.E. arglistige Täuschung.


    Naja, die Beweislast...