Abschleppen eines unangemeldeten Fahrzeugs

  • He!
    Dann Latsch mal zwischen 2 3-Achsern mitn 2 meterkantholz als Schubstange in der hand, weil grad nix anderes da ist, Bergauf.
    Da iss nixmehr geil , aber alles rechtens!
    Xl

  • Doch wir können auch lesen! ;)
    Und sogar kopieren:
    Aber unser Gesetz sagt ja dazu erstmal nix:


    § 15a Abschleppen von Fahrzeugen


    (1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.


    (2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.


    (3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.


    (4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.
    geändert durch die 46. StVRÄndVO vom 05.08.09 mit Wirkung vom 01.09.09
    Dazu gibts dann irgendwo noch Ausführungsbestimmungen


    Aber ich hatte ja auch schon was gefunden:
    (mein erster Link von oben,ihr schmeisst euch echt weg!Da haben sich viele Leute in mühevoller Klein"arbeit" Gesetzesänderungen ausgedacht,die anderen sagen dann"das war nix"
    So sichert man sich gegenseitig die Arbeitsplätze! :mo::thumbsup: )


    Hinweis der Redaktion


    Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat am 13.04.2010 erklärt, daß es die Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum 01.09.2009 durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.08.2009 (PDF-Format BGBl. I S. 2631) für nichtig hält und daß die StVO demnach in der bisherigen Fassung weitergelte.

    Der Grund sei ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG). In der Tat bezieht sich die Eingangsformel der Änderungsverordnung, indem sie u.a. "§ 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c und f, Nummer 14, 18 StVG" zitiert, auf Bestimmungen, die es weder jetzt gibt noch zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsverordnung gab. Gemeint war offenbar "... in Verbindung mit Buchstabe c und f, ...". Bei der Erklärung des BMVBS handelt es sich um eine nichtbindende Rechtsauffassung. Die Frage, welche Rechtslage seit dem 01.09.2009 gilt, haben die Gerichte zu entscheiden.


    Durch die Änderungsverordnung vom 05.08.2009 sind 33 Vorschriften der StVO, teilweise umfassend, geändert worden. Bei dejure.org stehen Ihnen beide Fassungen der StVO zur Verfügung. Auf Abweichungen wird hingewiesen. Nicht berücksichtigt ist eine rein redaktionelle Änderung zum 01.09.2009 durch die Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26.03.2009 (BGBl. I S. 734).


    Zu den Änderungen in der StVO, die bei Nichtigkeit der Novelle nicht in Kraft getreten wären, siehe Pressemitteilung des BMVBS vom 28.08.2009 und Übersicht bei degener.de.


    Juristische Überlegungen zur Wirksamkeit der StVO-Novelle bei rechtliches.de.


    Konkrete Auswirkungen bei Nichtigkeit der StVO-Novelle: RSA-95.de


    Nachtrag 26.4.2010:


    Laut Stellungnahme der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages beruht die Einschätzung des BMVBS, die von ihm selbst nicht weiter erläutert worden ist, auf der fehlenden Angabe weiterer Ermächtigungsgrundlagen.


    :uwe::dc:



    Zweiter Link:
    Verkehrssicherheitsarbeit
    Bernd Huppertz,FH für öffentliche Verwaltung NRW
    Krieg ich leider nicht sinnvoll kopiert,also doch den Link wählen.
    Das einzige,was mir da neu erschien war,dass man mit max.30km/h abschleppen soll.
    http://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:mAal44kukKQJ:http://www.bernd-huppertz.de/F…uX5gRK6PTCEP1XgJ8IJfw</a>


    LG Ralf