Neulich in der guten alten Zeit

  • Bei den Transen kopiert :


    Auszug aus einer Bekanntmachung des Bezirksamtes Miltenberg, veröffentlicht im Miltenberger Tagblatt Nr. 30 vom 6. Februar 1920:


    Betreff: Verkehr mit Kraftfahrzeugen.


    [...] wird auf Grund der Verordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. und 27. November 1918 angeordnet:


    § 1. Es ist verboten, Kraftfahrzeuge zu Vergnügungsfahrten zu verwenden.


    § 2. Kraftfahrzeuge aller Art dürfen nur zu den Zwecken von den Personen und in den Bezirken verwendet werden, die in der Zulassungsbescheinigung bezeichnet sind.


    § 3. Der Verkehr mit Personenkraftwagen und Krafträdern wird
    1. an Sonn- und Feiertagen überhaupt
    2. an Werktagen von 11 Uhr abends bis 6 Uhr morgens verboten.


    § 4. Bei Zuwiderhandlungen werden die Besitzer und Führer des Kraftfahrzeuges, sowie die Auftraggeber mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können die Kraftfahrzeuge und Betriebsstoffe, ohne Unterschied ob sie den Tätern gehören oder nicht, eingezogen werden.


    § 5. Die mit Entschließung des Staatsministerium des Inneren vom 20. Februar 1919 verfügten Erleichterungen in der Zulassung von Personenkraftwagen werden aufgehoben. Die Zulassungen sämtlicher Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Krafträder sind nachzuprüfen. Soweit die Prüfung nicht zur Zurückziehung oder Abweisung der Zulassung führt, sind in die Zulassungsbescheinigung einzutragen:
    1. der die Zulassung begründende besondere Verwendungszweck,
    2. die zur Benützung des Fahrzeuges berechtigten Personen,
    3. der Verwendungsbezirk oder die Verwendungsstrecke,
    4. die Beschränkungen der §§ 1 und 3 dieser Bekanntmachung, bei Kraftomnibussen und Kraftdroschken außerdem das Verbot des Fahrens zu Wettrennen oder sonstigen Massenbelustigungen auch innerhalb des Verwendungsbezirks.


    § 6. Diese Anordnung tritt mit der Verkündigung im "Bayr. Staatsanz." in Kraft.


    München, den 22. Januar 1920.


    Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe und des Inneren.


    Endress
    Hamm

  • na das ist doch mal was gewesen, und das vor adolf seiner zeit......

  • § 3. Der Verkehr mit Personenkraftwagen und Krafträdern wird
    1. an Sonn- und Feiertagen überhaupt
    2. an Werktagen von 11 Uhr abends bis 6 Uhr morgens verboten.


    und wir beschweren uns über ein paar feinstaubzonen ;)

  • § 3. Der Verkehr mit Personenkraftwagen und Krafträdern wird
    1. an Sonn- und Feiertagen überhaupt
    2. an Werktagen von 11 Uhr abends bis 6 Uhr morgens verboten.


    und wir beschweren uns über ein paar feinstaubzonen ;)


    Das gilt aber für alle gleichermaßen. Oder steht da was von Wegen Ausnahmegenehmigung mit entsprechender Plakette?!? 8|;)


    Im Übrigen fast wie auf einem Campingplatz :rolleyes: