Moin, wegen der Nachfrage und der Tatsache,das in der heutigen Konsumgesellschaft immer mehr schnes irgendwo vergessen wird und vergammelt, hier ein kleiner Faden zum (mobilliar, bzw.beweglichen) Sachenrecht.
Hab dafr mal was rausgesucht, aber keine Gewhr, steht zwar alles so im Gesetz, aber... (Tja Herr Wachtmeister, Jan hat gesagt... ;) )
Wenn noch fragen bei sowas sind, einfach kurz anmailen.
Viel Erfolg beim Retten!
Grundstzlich wrde ich erstmal.(soweit machbar) die Sache zu mir, also in meinen Besitz bringen.
Weiter gehts mit 985 ff BGB:
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
Herrenlose Sachen sind grob gesgt solche ohne Eigentmer/ Besitzer. (Eigentum /Besitz aufgegeben)
Weiter gehts mit 986 BGB:
959
Aufgabe des Eigentums
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentmer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
Fall sich also der Eigentmer nicht meldet oder bei der Polizei nicht den Verlust angeben hat, siehts gut aus.
Nicht unbeachtlich ist hier auch die Eiegntmervermutung des 1006 BGB:
1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentmer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem frheren Besitzer gegenber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines frheren Besitzers wird vermutet, dass er whrend der Dauer seines Besitzes Eigentmer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung fr den mittelbaren Besitzer.
Wichtig ist hier der 1007 BGb:
1) Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war.
(2) Ist die Sache dem frheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe auch von einem gutglubigen Besitzer verlangen, es sei denn, dass dieser Eigentmer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des frheren Besitzers abhanden gekommen war. Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frhere Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat. Im brigen finden die Vorschriften der 986 bis 1003 entsprechende Anwendung.
Also guter Glaube zhlt!
Sieh hierzu:
BGB, Sachenrecht:
965
Anzeigepflicht des Finders
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentmer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstnde, welche fr die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein knnen, unverzglich der zustndigen Behrde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
Untertitel 6 - Fund ( 965 - 984)
967
Ablieferungspflicht
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zustndigen Behrde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserls an die zustndige Behrde abzuliefern.
Wenn was unvollstndig oder Aufwendungen zum Erhalt gemacht werden mssen (z.B. Plane frs morsche Autodach)
Untertitel 6 - Fund ( 965 - 984)
970
Ersatz von Aufwendungen
Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umstnden nach fr erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.
Also sagt Du, Du httest was Aufwenden mssen...Garagenmiete oder so...dann mte er Dir die Kohle wieder geben, was er nicht willl.
Schlielich noch:
973
Eigentumserwerb des Finders
(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zustndigen Behrde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zustndigen Behrde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlschen die sonstigen Rechte an der Sache.
(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zustndigen Behrde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.
Also anzeigen, 6 Monate warten, und gut ist. Nach ermessen der Fundstelle, oder wenn der Eigentmer abwinkt gehts noch schneller.
War jetzt ein bichen lang, steht aber alles im BGB, vielleicht mal selber reinschauen: 965ff,und ab 1006 BGB.
Gibts auch Urteile zu, einfach mal Googeln. Stichwort:"Herrenlose Sache"!
Das wars so kurz, viel Glck.