brauch mal kurz Hilfe

  • lenkung defekt, sehr gut, also karre kompletter schrott, da haste leider damals einfach aus ahnungslosigkeit viel zu vel geld für etwas ausgegeben, daß heute quasi keinerlei wert mehr hat.

  • Lenkrad schief ist gut ...
    Also komplette Vorderachse neu lagern, Spur einstellen, evtl. neues Lenkgetriebe fällig.
    Also quasi nur Schrottwert (und der Schrottpreis ist dermassen im Keller .... )
    Abwrackprämie fällt eh flach weil Geld für einen Neuwagen ist ja nicht vorhanden ...

  • Brauchst du das Auto im Wert von unter 5000 Euro nicht für deine Erwerbstätigkeit / berufliche Flexibilität (je nachdem ob Job vorhanden oder net)? Bei Studenten und Arbeitslosen ist da die Grenze bei 5000 Euro. Was drunter ist, gilt nicht als "Werte verstecken". Und drunter dürft der jawohl locker sein.

  • Ggfs. lässte dir von ner Ford-Werkstatt ein Angebot / Kostenvoranschlag für alles machen, was man eigentlich so machen müsste (Lenkung, Achsmanschetten, Radlager, Bremsschläuche, Bremsen überhaupt, Spur einstellen, Motor neu abdichten, Ventilschaftdichtungen neu, Rost beseitigen....). Da bleibt dann wohl nicht viel Restwert übrig.

  • gute Idee!!!!
    mach ich...


    aber Anwältin sagt folgendes:


    Wer Eigentümer des Fahrzeuges geworden ist, bestimmt sich weder nach dem Eintrag im Fahrzeugbrief, dem Fahrzeugschein, dem Kaufvertrag oder einer eventuell ausgestellten Rechnung.


    Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums sagen der Fahrzeugbrief oder -schein nichts über die Eigentumsverhältnisse aus, sondern weisen lediglich den Halter des Fahrzeugs aus. Kraftfahrzeughalter ist, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausübt.
    Dies kann regelmäßig auch ein Besitzer sein, so dass der Eigentümer nicht notwendigerweise in den Fahrzeugpapieren steht.


    Der Eigentumsübergang hat grundsätzlich auch nichts mit dem Kaufvertrag oder der Ausstellung von Rechnungsbelegen zu tun.
    Aus dem Kaufvertrag selbst ergibt sich lediglich die Verpflichtung der Verkäufers, die Kaufsache zu übergeben und das Eigentum hieran zu übertragen. Der Käufer erhält hieraus das Recht an der Eigentumsverschaffung, nicht jedoch bereits das Eigentum selbst.


    Tatsächlich handelt es sich bei Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe der Kaufsache somit um zwei Rechtsgeschäfte. Der Kaufvertrag wird dabei gemeinhin als Verpflichtungsgeschäft bezeichnet, die Übergabe der Kaufsache bildet das Verfügungsgeschäft.


    Der Eigentumsübergang richtet sich dabei in der Mehrheit der Fälle nach § 929 BGB.
    Hiernach ist zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.



    habsch den garnet für mich gekauft!?

  • habsch den garnet für mich gekauft!?


    Nein, das Auto gehört dem Vorbesitzer. Er hat Dich nämlich angeschwindelt.
    Er hat nur vorgetäuscht, daß ihr euch einig seid.
    Aber hinter dem Rücken hat er zwei Finger gekreuzt.


    Und nun bring mal schön zurück, was Dir nicht gehört :rolleyes:

  • also, das einzige was ich nun gelernt hab ist, das weder kaufvertrag, noch der in den papieren vermerkte halter, noch der, der das fahrzeug ständig auf seine rechnung bewegt zwangsläufig der BESITZER sein MUSS. aber er KANN.


    und besitzer IST der, der das Fahrzeug vom vorbesitzer bekommen hat und beide damit einverstanden waren dass der BESITZ wechselt? Und wo ist das festgeschrieben? wenn der kaufvertrag doch nur die verpflichtung ist, das ganze zu übergeben?


    geil. ich liebe deutschland.

  • damit is ja nur gemeint, daß sich die Schäbbige net auf irgend ein Papier berufen kann.
    mehr geht hier nicht.....smilies gehen nicht


  • ?


    Was'n das für 'ne Anwältin?
    So wie ich das verstehe, ist es eigentlich völlig scheißegal, wer in den Papieren steht, wer für die Karre aufkommt usw.?


    Geil. Dann gehört mir ja jetzt auch noch der Wagen meiner Freundin. Ich zahl zwar nix dafür, fahre aber mindestens genau so oft...


    Wir haben noch gelernt, dass der Eigentümer derjenige ist, dem das Ding tatsächlich gehört.
    Wenn ich Deine Karre fahre, weil Du mir den Bock leihst, bin ich zwar im Besitz, aber Du bist Eigentümer.


    Man man man... Wat 'ne Republik...
    Eigentlich scheißegal was man macht, irgendwo gibt's 'ne Lücke und die wird ausgenutzt und man wird gef***.


    (Da soll man keinen Durst kriegen...)


    mo-tz

  • gut aufpassen. irgendwann kanns ja jeden mal treffen!


    zumal "die ganzen Assis aus ^^diesem Forum^^ schuld sind"

  • siehste..jetzt hast du´s...ich hab dir gesagt es wird streß geben um das auto........wir hätten früh genug das so wie besprochen machen solln...dann wär er weg gewesen........


    ich kenn die scheiße zugut........

  • mit den neuesten Erkenntnissen freu ich mich auf den Stress;)


    nochmal was:


    Vielfach ist in den Köpfen der Autobesitzer die Vorstellung präsent, dass der, der den Fahrzeugbrief in Händen hält, auch zwingend der Eigentümer des Fahrzeuges ist. Eine weit verbreitete Meinung ist ebenfalls, dass der Fahrzeugschein nicht im Fahrzeug verbleiben dürfe, da er im Falle eines Diebstahls den Versicherer leistungsfrei machen würde.
    Es kursieren noch weitere Teilwahrheiten um diesen Themenkomplex – deshalb wollen wir ein wenig Klarheit in das Dunkel bringen:


    Zunächst die rechtliche Betrachtung:
    Aus der Verpflichtung der Zulassung von Kraftfahrzeugen bei Betrieb auf öffentlichen Wegen und Plätzen nach §§ 1 StVG, 18 StVZO folgt, dass diese Zulassung auf eine natürliche oder juristische Person (so auch Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige, Gesellschaften) vorzunehmen ist.


    Während im Vorfeld der Zulassung noch von einem "Verfügungsberechtigten" gesprochen wird (so in § 23 StVZO bei Antrag auf Zulassung), ist in den Folgevorschriften vom Halter die Rede.


    Der Halterbegriff stammt ursprünglich aus § 833 BGB (dort: Haftung des Tierhalters) und wird in analoger Anwendung einheitlich im gesamten Strassenverkehrsrecht gebraucht.
    Halter ist demnach, wer das Kfz für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzung zieht, somit auch bestimmen darf, wer mit dem Fahrzeug fährt.


    Das Eigentum am Fahrzeug ist hierbei nicht entscheidend. So ist auch der Niessbraucher Halter, wenn er das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und umfassende Verfügungsgewalt besitzt.


    Der Verordnungsgeber hat diesem Umstand (Halter ungleich Eigentümer) auch dadurch Rechnung getragen, dass er in § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO formuliert, dass die mit den Fahrzeugbriefen befassten Behörden bei der Entgegennahme von Anträgen und der Aushändigung der Briefe nicht über auftretende privatrechtliche Ansprüche zu entscheiden haben.


    Der Fahrzeugbrief ist zunächst – aus Sicht des Zulassungsrechts – nichts anderes als der Nachweis der gültigen Betriebserlaubnis für dieses eine Fahrzeug, so wie § 19 Abs. 1 StVZO dies fordert. Um den Hintergrund zu beleuchten: Ein Fahrzeughersteller möchte ein bestimmtes Modell auf den Markt bringen und muss dieses beim KBA in Flensburg gewissermassen untersuchen lassen, ob es denn den nationalen und internationalen Vorschriften über Ausstattung, Betrieb und Sicherheit entspricht. Ist dies der Fall, erteilt das KBA die Betriebserlaubnis für die „reihenweise zu fertigenden" Fahrzeuge.
    Diese „Freigabe" ist im Fahrzeugbrief auch entsprechend vermerkt.


    Der Fahrzeugbrief ist darüber hinaus eine verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben. Mit dem Eigentum am Kfz wird der Erwerber auch zum Eigentümer des Briefes - aber nicht umgekehrt!


    Der Brief hat keine rechtsbegründende Bedeutung, er ist Beweisurkunde und verbrieft nicht das Eigentum am Kfz, sondern bezweckt dessen Sicherung dadurch, dass sein Fehlen den guten Glauben des Erwerbers ausschliesst.


    So dient der Fahrzeugbrief allenfalls der Sicherung des Eigentums am Fahrzeug, impliziert aber nicht den Umstand, dass der Briefinhaber sowohl Eigentümer als auch Halter sein muss (wobei Halter, Eigentümer und Versicherungsnehmer ohnehin immer unterschiedliche Personen sein können).


    Der Fahrzeugschein (§ 24 StVZO) ist nichts anderes als eine Art Kopie von elementaren Teilen des Fahrzeugbriefes. So wird das Fahrzeug in seinen technischen Einzelheiten beschrieben (Ziffern 1 – 33), ausserdem sind das amtliche Kennzeichen und der Halter eingetragen und das Datum der nächsten Hauptuntersuchung.
    Der Fahrzeugschein dokumentiert demnach die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung. Er trifft keinerlei Aussage über Eigentumsverhältnisse oder über die Tatsache, dass der das Fahrzeug nutzende Fahrer auch berechtigt fährt.


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    Rechtsprechung zum Thema:


    "Das Eigentum am Kfz ergibt sich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief (vgl. auch § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO), der als verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben lediglich dokumentiert, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen ist. (KG Berlin, Beschluss vom 12.04.2007, Az. 12 U 51/07)."

    Einmal editiert, zuletzt von Mad Maggs ()

  • Hattest Du Dir das Geld zum Kauf des Wagens eigentlich geliehen ?
    So das Du vieleicht Halter bist, der Wagen aber dem Geldgeber gehört ?
    Oder hast Du ihn vieleicht nur für einen Freund auf Dich zugelassen ?
    Oder hat Dir jemand das Fahrzeug überlassen damit Du überhaupt mobil bist, so das Du zwar Halter aber nicht eben Besitzer bist ?


    Ich frag ja nur mal so ....