Warnblinkanlage

  • Hallo,


    mir ist da letztens beim Hängenbleiben aufgefallen, dass mein P5 scheinbar keine Warnblinkanlage hat.
    Stimmt das? Oder hab ich wieder mal den Knopf nicht gefunden?
    Gibt es sowas irgendwie/irgendwo zum nachrüsten?


    Daniel

  • Eigentlich ist eine Warnblinkanlage in Deutschland Pflicht. Bei Re-Importen ist möglicherweise keine Warnblinkanlage eingebaut. Der TÜV hätte das in der Vergangenheit bemängeln müssen. Hätte! Ich habe es noch im Ohr: "Blinker Liiiinks!!""Blinker Rrrrechtssss" "OKeeeh!!"


    Ja, lässt sich nachrüsten. Entweder mit einem historisch nicht wertvollen Nachrüstsatz von Conrad oder ATU, oder mir einem original Schalter, original Kontrolleuchte und etwas Kreativität.


    Bei späteren Modellen hat Ford schon etwas vorbereitet. Ob bei Dir die Anschlüsse schon liegen kann ich Dir leider nicht sagen.


    Hildegard meint, der Knopf müsste entweder durch ein Dreieck gekennzeichnet sein, oder gleich die rote Kontrolleuchte dabeihaben. Probier doch einfach mal alle Schalter aus.

  • Also ich hab definitiv keinen Schalter.
    Mein Wagen ist ein Schweden-Re-Import. Sowas.
    Da werd ich nochmal mit dem Meisterlein verhandeln müssen, was die Umrüstung auf Warnblinke bei der Taune kosten soll.


    Ich selbst kann sowas nicht.
    Ich durfte ja kein Elektriker werden, weil ich nen Kurzen in der Hose habe :D

  • Hi Daniel,
    in meinem P5 war auch son Nachrüst-Mist drinn. Hab ich vorn paar Jahren rausgerupft und den originalen Warnblinker inkl. Kabelbaum vom P7 b eingebaut. Schalter hab ich rechts vom Radio, da kommt auch zur Not der Beifahrer drann.

  • Gude
    Wenn du keine AHK dranhast,kannsde dir auch eine bei Polo oder Lois koofen.Gabs ma fürn 20er un hat nur son ganz kleinen Chromkippschalter.

  • In meinem 1973 ger Taunus Kombi aus Italien ist auch keine Warnblinkanlage drin und auch keine Rückfahrscheinwerfer.


    Deal

  • Irgendwer (Mevido?) hatte irgendwann mal irgendwo so eine flotte Liste gepostet, welcher Tinneff ab welchem Baujahr Pflicht ist/war und was nicht. Also so Dinge wie Gurte, Blinker, usw. usf.

  • Nick:Blinker muss ein jeder haben... :sad:


    Zeitgenössischen Nachrüstsatz von Bosch oder Hella müsste ich noch haben,dazu bräuchte ich eine Angabe bezüglich der Bordspannung(im Stromnetz,nicht zwischen Fahrer und Beifahrerin) ;)


    Einfach Kippschalter genügt leider den Vorschriften nicht! :no:

  • Jaja, aber früher durften die Autos halt noch so Winkerblinker haben und ganz früher halt garkeine. Die Liste ging bis in die Vorkriegszeit zurück, interessante Sache.

  • :D Ganzfrüher hatten die ja auch keine Motoren...




    Und hier noch eine Kopie:


    §53a StVZO Warnblinkanlage


    Ab 1. Januar 1976 müssen sämtliche mehrspurige Kraftfahrzeuge, die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, eine Warnblinkanlage haben. Hierfür muß ein besonderer Schalter vorhanden sein, eine rote Kontrollampe muß anzeigen, daß das Warnblinklicht eingeschaltet ist. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit einer Frequenz von 1,5 Hz +/- 0,5 Hz (90 Impulse in der Minute +/- 30) gelbes Blinklicht ausstrahlen. Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wurden, darf das Warnblinklicht auch durch die hinteren, vorhandenen Blink-Bremsleuchten rot leuchten.


    §54 StvZO Fahrtrichtungsanzeiger


    Kraftfahrzeuge müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blinkfeld des Fahrzeugführers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden. Muß zur Erreichung der günstigsten Wirksamkeit des Fahrtrichtungsanzeigers von den Richtlinien für die Anbringung abgewichen werden, so ist für den Fahrtrichtungsanzeiger der Anbringungsort mit den günstigsten geometrischen Sichtverhältnissen zu wählen. Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig, ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1970 zugelassen waren; diese dürfen hintere Blinkleuchten mit rotem Licht führen. Erforderlich sind an mehrspurigen Fahrzeugen paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorder- und Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten des Fahrzeugs angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. Statt der vorgeschriebenen Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. April 1974 erstmals in den Verkehr genommenen Kraftfahrzeugen Winker für gelbes Blinklicht oder Pendelwinker mit gelbem Dauerlicht angebracht sein. ... Winker müssen in ihrer Betriebsstellung über die breiteste Stelle des Fahrzeugs hinausragen. Die Blinker sollten mindestens 400 mm, höchstens 1500 mm über der Fahrbahn liegen, Winker 1000 mm über der Fahrbahn. Winker und Blinkleuchten brauchen nicht bauartgenehmigt zu sein, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Januar 1954 erstmals zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wurde.


    Ausnahmen


    Abweichend von §53a Abs 4 StVZO in Verbindung mit §54 Abs 3 StVZO darf bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals in den Verkehr gekommen sind, das Warnblinklicht auch durch die vorhandenen Blinkleuchten für rotes Licht abgestrahlt werden. An solchen Fahrzeugen darf das Warnblinklicht an der Rückseite anstatt durch die Blinkleuchten für rotes Licht durch zwei zusätzlich angebrachte Leuchten für gelbes Licht abgestrahlt werden (23. AusnahmeVO zur StVZO vom 13.3.1974)


    Das Warnblinklicht darf durch Fahrtrichtungsanzeiger für rotes Licht abgestrahlt werden, wenn das Fahrzeug vor dem 1.1.1969 mit einer Warnblinkanlage ausgerüstet worden ist (§72 Abs 2 zu §53a Abs 5)


    Aus §72 Abs 2 zu §53 Abs 2 (Farbe des Bremslichts) ergibt sich, daß das Bremslicht (Dauerlicht) in Warnblinklicht übergehen muß, wenn zusätzlich zur Betätigung der Betriebsbremse das Warnblinklicht eingeschaltet wird. Entsprechendes gilt, wenn zuerst das Warnblinklicht eingeschaltet und erst später die Betriebsbremse betätigt wird. Eine Schaltung, die bei späterer Betätigung der Betriebsbremse das Warnblinklicht zum Erlöschen bringt, ist nicht zulässig. Das ist nicht schädlich, da Blinklicht eine besondere Warnwirkung hat. Das Warnblinklicht hat Vorrang!

  • Irgendwer (Mevido?) hatte irgendwann mal irgendwo so eine flotte Liste gepostet, welcher Tinneff ab welchem Baujahr Pflicht ist/war und was nicht. Also so Dinge wie Gurte, Blinker, usw. usf.


    ich glaub das kann man irgendwo auf der ACDC seite finden .

  • Ja, stimmt.
    Steht aber leider nix zur Warnblinke, aber bis 1987 brauchte man keine Rückfahrscheinwerfer...

  • Mev: StvZo hab ich schon zitiert und nen Link wo man sich erst anmelden muss...... ,naja:sad:
    Nick:siehe weiter oben......(15:29) ;)
    Oder ist da jetzt Generalignoranz programmiert? :gruebel:

  • Man kann doch nich jeden Thread 10mal lesen, weil vielleicht wer was editiert hat.
    Tüdelü...

  • S_M


    Deine,ganz allein,nicht fürn Neger! S_M


    ;)


    Und Edith sagt,dass da nix von ihr steht! :D

  • ja, ralf. entschuldige bitte. hast wie immer recht und bist schneller.


    naja. :stupid:

  • 6 und 12Volt Nachrüstsätze gibts noch weiterhin mit ner ausführlichen Anleitung bei Bosch-Fachhändler (neu). hat glaubich 65€ gekostet für meinen 6-Volt Warnblinkblinkschalter fürn P4. Ist genau der - bzw identisch -, welcher auch vor 30 Jahren schon verbaut bzw.. nachgerüstet wurde. Okinol quasi.